§ 45 Zuständigkeit des Gerichts
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.