§ 46 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Fondsrisikobegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 97 vom 09.04.2026

§ 46 KAGB Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF

§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

1Bei einem extern verwalteten inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, verwaltet wird, für den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich nichts anderes ergibt aus 1. dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder 2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft. 2§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264 b sowie die §§ 289 b bis 289 e und 289 g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.