§ 47 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 39 vom 10.02.2026

§ 47 AO Erlöschen

§ 47 Erlöschen

AO ( Abgabenordnung )

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224 a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.