§ 471 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.