§ 49 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 49 ArbGG Ablehnung von Gerichtspersonen

§ 49 Ablehnung von Gerichtspersonen

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts. (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht. (3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.