§ 5 LPartG
FNA: 400-15
Fassung vom: 16.02.2001
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts, BGBl. I Nr. 185 vom 11.06.2024

§ 5 LPartG Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360 a, 1360 b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.