§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen
SolZG ( Solidaritätszuschlaggesetz 1995 )
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.