§ 50 e EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 50 e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

§ 50 e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45 d Absatz 1 Satz 1, der nach § 45 e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. (1 a) weggefallen (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 45 b Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt, 2. entgegen § 45 b Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45 c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45 c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder 3. entgegen § 45 b Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird. (4)