§ 52 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 52 HGB (Widerruflichkeit der Prokura; Unübertragbarkeit; Erlöschen)

§ 52 (Widerruflichkeit der Prokura; Unübertragbarkeit; Erlöschen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. (2) Die Prokura ist nicht übertragbar. (3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.