§ 52 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.