§ 53 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 53 BeurkG Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht

§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.