§ 54 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 54 SGB X Vergleichsvertrag

§ 54 Vergleichsvertrag

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. (2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.