Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt, BGBl. I Nr. 148 vom 15.05.2026
§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )
1Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. 2§ 28 Absatz 3 a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.