§ 55 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt, BGBl. I Nr. 148 vom 15.05.2026

§ 55 PBefG Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

1Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. 2§ 28 Absatz 3 a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.