§ 6 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 6 GBO (Zuschreibung eines Grundstücks)

§ 6 (Zuschreibung eines Grundstücks)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt. (2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.