(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind. (2) Dahin gehören: 1. die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11); 2. die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16); 3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14); 4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11,
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