(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120 000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. (2) 1Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. 2Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. (3)
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