§ 6 Auswahl der Behörde
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.