§ 61 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024
Änderungsnachweis

§ 61 StBerG Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.


Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis