§ 64 b PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt, BGBl. I Nr. 148 vom 15.05.2026

§ 64 b PBefG Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

§ 64 b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.