§ 65 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 6 vom 11.01.2026

§ 65 GewO Ausstellung

§ 65 Ausstellung

GewO ( Gewerbeordnung )

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.