§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.