§ 68 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, BGBl. I Nr. 278 vom 24.11.2025

§ 68 SGB VI Aktueller Rentenwert

§ 68 Aktueller Rentenwert

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro.3Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. (2)