Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend1. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes Einkünfte zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen haben,2. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes Einkünfte der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben, sowie3. für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften, auf die § 1 Absatz 1 Satz 2 des Außensteuergesetzes anzuwenden ist.