§ 7 KraftStG
FNA: 611-17
Fassung vom: 26.09.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. I Nr. 342 vom 22.12.2025

§ 7 KraftStG2002 Steuerschuldner

§ 7 Steuerschuldner

KraftStG2002 ( Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 )

Steuerschuldner ist 1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, 2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, 3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, 4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.