§ 7 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 7 SGB IV Beschäftigung

§ 7 Beschäftigung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1 a)