§ 70 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 70 GBO (Grundschuldbrief, Rentenschuldbrief)

§ 70 (Grundschuldbrief, Rentenschuldbrief)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. 2Der Rentenschuldbrief muß auch die Ablösungssumme angeben. (2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.