§ 71 HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 71 HWO (Wählbarkeit)

§ 71 (Wählbarkeit)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Wählbar ist jeder Geselle, der 1. volljährig ist, 2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und 3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist. (2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.