§ 72 HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 72 HWO (Fortbestand der Mitgliedschaft)

§ 72 (Fortbestand der Mitgliedschaft)

HWO ( Handwerksordnung )

1Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. 2Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.