§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.