§ 72 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Infrastruktur-Zukunftsgesetz, BGBl. I Nr. 224 vom 22.07.2026

§ 72 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

§ 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71 a bis 71 e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist. (2) Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.