§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.