Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026
(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711 a, 712, die §§ 714, 715, 715 a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.