§ 743 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 743 ZPO Beendete Gütergemeinschaft

§ 743 Beendete Gütergemeinschaft

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder 2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.