§ 747 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 747 ZPO Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.