§ 77 (Bindende Wirkung des Verwaltungsakts)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.