§ 795 a ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 795 a ZPO Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 795 a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.