FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Beteiligtenfähig sind1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden.