§ 82 c BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 82 c BGB Namenszusatz der Stiftung

§ 82 c Namenszusatz der StiftungGemäß Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319) treten die Änderungen des Artikels 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) am 1. Januar 2028 in Kraft.

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz "eingetragene Stiftung" zu führen. 2Anstelle des Namenszusatzes kann dem Namen die Abkürzung "e. S." angefügt werden. 3Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintragung den Zusatz "eingetragene Verbrauchsstiftung" oder die Abkürzung "e. VS." zu führen.