§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.