§ 83 EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 83 EStG Altersvorsorgezulage

§ 83 Altersvorsorgezulage

EStG ( Einkommensteuergesetz )

In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.