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§ 849
ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025
Änderungsnachweis
§ 849 ZPO Keine Überweisung an Zahlungs statt
Inhaltsverzeichnis
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§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Eine Überweisung der im §
846
bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
Inhaltsverzeichnis
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