§ 86 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Fondsrisikobegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 97 vom 09.04.2026

§ 86 KAGB Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden

§ 86 Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die Verwahrstelle hat der Bundesanstalt, den zuständigen Behörden des AIF und den zuständigen Behörden der AIF-Verwaltungsgesellschaft auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat. (2) 1Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft, stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden des AIF und der AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind. 2Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde der Verwahrstelle, stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind.