§ 88 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 88 AO Untersuchungsgrundsatz

§ 88 Untersuchungsgrundsatz

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) 1Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 2Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. (3)