§ 89 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111 vom 23.04.2026

§ 89 SGB VIII Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a oder 86 b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.