§ 89 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 89 SGB XII Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden. (2)