§ 9 KStG
FNA: 611-4-4
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich, BGBl. I Nr. 69 vom 28.02.2025

§ 9 KStG Abziehbare Aufwendungen

§ 9 Abziehbare Aufwendungen

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;