§ 90 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 90 FGO (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung)

§ 90 (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.