§ 94 a FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 94 a FGO (Verfahren nach billigem Ermessen)

§ 94 a (Verfahren nach billigem Ermessen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. 3Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79 a Abs. 2, § 90 a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.