§ 94 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 94 BetrVG Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 2Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.