§ 96 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 96 ZPO Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.